In ihrem Entscheid vom 13. September 2016 (publ. 5. Oktober) weist das Bundesgericht den Rekurs der Heilsarmee in Bezug auf das im 2014 angenommene Neuenburger Gesetz zur Suizidbeihilfe ab. Die Heilsarmee ist der Meinung, dass dieses Gesetz ihre Gewissensfreiheit einschränkt, da es zur Folge hat, dass sie in ihrem Alters- und Pflegeheim «Le Foyer» Suizidbeihilfe erlauben müssen. Die SEA bedauert den Bundesgerichtsentscheid, der deutlich macht, dass Suizidbeihilfe nicht mehr nur als Option, sondern als Grundrecht betrachtet wird.
Nachdem der Kanton Waadt bereits 2012 in einer Abstimmung diese Frage zur Suizidbeihilfe geklärt hatte, hat der Kanton Neuenburg im 2014 ein Gesetzt verabschiedet, das öffentliche gemeinnützige Institutionen dazu verpflichtet, Suizidbeihilfe in ihren Einrichtungen zuzulassen. Die betroffenen christlichen Einrichtungen versuchten vergeblich, ihr Recht aufgrund des Gewissenskonfliktes geltend zu machen. Gefährdet ein solches Gesetz nicht die Religions- und Gewissensfreiheit? Die Heilsarmee hat die Frage bis vor das Bundesgericht weitergezogen, das jedoch zu Gunsten des bestehenden Neuenburger Gesetzes entscheiden hat. Es ist zu befürchten, dass andere Kantone in diese Richtung nachziehen werden.
Eine «zumutbare» Einschränkung der Gewissensfreiheit
In seinem Urteil anerkennt das Bundesgericht, dass das kantonale Gesetz eine Einschränkung der Gewissensfreiheit der Heilsarmee ist. Basierend auf der Schweizer Rechtsgrundlage vertritt es allerdings auch die Meinung, dass die Freiheit der Person berücksichtigt werden muss, unter gewissen Umständen ihr Leben beenden und Hilfe dazu in Anspruch nehmen zu dürfen. In diesem Kontext beurteilt das Bundesgericht deshalb die Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit der Heilsarmee als «zumutbar». Für die Richter sei es insbesondere deshalb vereinbar, weil die christliche Institution nicht eine aktive Rolle im Prozess der Suizidbeihilfe einnehmen müsse, sondern es nur darum gehe diese zu tolerieren, um auch in Zukunft Subventionen zu erhalten.
Von der persönlichen Entscheidung zum Grundrecht
Die Schweizerische Evangelische Allianz bedauert diesen Entscheid. Einerseits weil das Bundesgericht die Tatsache nicht berücksichtigt hat, dass die Suizidbeihilfe nicht nur die Person betrifft, die ihrem Leben ein Ende setzen möchte, sondern auch ihr Umfeld, ihre Mitbewohner im Heim und das Pflegepersonal. Andererseits, weil dieses Urteil verdeutlicht, dass Suizidbeihilfe nicht mehr nur als eine Option einer persönlichen Entscheidung, sondern als Grundrecht zu betrachten sei. Die SEA nimmt zur Kenntnis, dass die Heilsarmee entschieden hat, das Urteil zu respektieren. Im Kern der Arbeit letzterer steht das kontinuierliche Bemühen um ein würdiges Leben für alle. Die SEA ist überzeugt, dass die Heilsarmee diesen Auftrag auch in Zukunft mit Bravour erfüllen wird.
Kontakt
Marc Jost
Generalsekretär SEA
076 206 57 57
mjost@each.ch
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Recht auf Sterbehilfe vor Gewissensfreiheit?
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