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Vernehmlassung

Vernehmlassungsantwort

#wirsindauchJugendundSport

Du bist nicht einverstanden mit dem Ausschluss christlicher Jugendverbände aus J+S? Dann bringe dich bis am 30. Juni als Privatperson oder mit deiner Gruppe in die politische Vernehmlassung ein. Auf dieser Seite findest du folgende Infos:

  1. Was man über eine Vernehmlassung wissen sollte
  2. Vorschlag, wie eine Vernehmlassungsantwort aussehen könnte
  3. Argumente, die gegen den Ausschluss der Jugendverbände sprechen

Zur Ausgangslage: Am 21. März 2017 haben 223 Gruppen aus ca. 9 christlichen Jugendverbänden die Kündigung vom BASPO erhalten. Per 1.1.2018 werden sie von der Möglichkeit ausgeschlossen, Lager und Kurse unter dem Sportförderprogramm J+S durchzuführen. Der Vorwurf lautet, dass diese christlichen Verbände Kinder- und Jugendliche nicht ganzheitlich fördern würden. Noch ist die rechtliche Basis für diesen Ausschluss dünn. Mit einer „Verordnungsänderung“ soll dies nun aber geändert werden. Eine Verordnung ist die Präzisierung eines Gesetzes. Sie wird vom Bundesrat nach einer öffentlichen Konsultation („Vernehmlassung“ genannt) beschlossen und in Kraft gesetzt. Du kannst mithelfen, indem du ein klares und positives Statement abgibst. In der Politik nennt man das eine Vernehmlassungsantwort.

Was man über eine Vernehmlassung wissen sollte

Was ist eine Vernehmlassung und wie kannst du dich einbringen?

Bei der Vorbereitung jeder Verfassungsänderung, neuer Gesetzesbestimmungen, von wichtigen völkerrechtlichen Verträgen sowie anderen Vorhaben von grosser Tragweite werden die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise (insbesondere Verbände) vom Bundesrat zur Stellungnahme eingeladen. Alle können sich zu einer Vorlage äussern, auch wer nicht persönlich zum Vernehmlassungsverfahren eingeladen wird.
Vgl. das „Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren“ Art. 4; Abs 1. Die Antworten aller Teilnehmenden zu einer Verordnungsvorlage werden von der Bundesverwaltung ausgewertet und der Bundesrat beschliesst anschliessend aufgrund dieser Auswertung die definitive Fassung der Verordnung.

Was kannst du mit einer Vernehmlassungsantwort erreichen?

Du teilst dem Bundesrat mit, dass du mit der Teilrevision der Sportförderverordnung nicht einverstanden bist. Gleichzeitig kannst mithelfen, den Wert der christlichen Kinder- und Jugendarbeit für die Gesellschaft aufzuzeigen. Christliche Verbände und Kirchen, insbesondere Freikirchen, werden in der Gesellschaft nach wie vor skeptisch beurteilt. Dies können wir ändern, indem wir verständlich und positiv über unsere wertvolle Arbeit sprechen. Teile mit, wie du selber durch ein christliches Lager oder Mitarbeit in der christlichen Kinder- und Jugendarbeit positiv geprägt wurdest, und warum deine Erlebnisse in Lagern oder auch in den Leiterkursen für dich im Alltag und deinem Beruf nützlich sind. Deine Stimme zählt. Wenn sehr viele Menschen eine solche positive Vernehmlassungsantwort schreiben, setzt das ein gewichtiges Zeichen für die beteiligte Bundesverwaltung und den Bundesrat, der schliesslich über die Formulierung dieser Verordnung entscheidet.

Welchen Zweck hat die Vernehmlassungsantwort?

Konkret geht es dabei um eine Ergänzung des Artikels Art. 12 Abs. 2bis  der Sportförderungsverordnung (SpoFöV); dieser soll klarstellen, dass nur noch solche Verbände, die gleichzeitig von BSV anerkannt und unterstützt werden, beim Sportförderprogramm J+S mitmachen dürfen. Aber genau das schneidet die betroffenen christlichen Verbände von J+S ab. Statt diesen Ausschluss zu zementieren, könnte der Bund auf diese Ergänzung der Sportförderverordnung verzichten. Da die christl. Jugendverbände vom VBS ausgeschlossen sind, und daher keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten, kann man versuchen, dieses Passus in Art. 50 Abs.4 (VSpoFöP) zu streichen und eventuell mit einer anderen Formulierung die Möglichkeit zu einer Unterstützung der Kaderausbildung durch J+S zu eröffnen.

Was wollen wir mit den Vernehmlassungsantworten erreichen?

Wir wollen klar sagen, dass…

  • christliche Kinder- und Jugendarbeit Kinder und Jugendliche ganzheitlich fördert. Der Glaube steht nicht im Widerspruch dazu, sondern ist die Grundlage dafür.
  • wir nicht einverstanden sind mit der Ergänzung des Art. 12 Abs. 2bis der Sportförderverordnung. Wir wollen im Artikel 50 Abs. 4 der Verordnung der Sportförderprogramme des VBS zudem eine klare Abgrenzung zur Frage der Anerkennung durch das BSV.

Dies begründen wir mit positiven persönlichen Statements.

Vorschlag, wie eine Vernehmlassung aussehen könnte

Wie kannst du deine Vernehmlassungsantwort schreiben?

Hier ein Vorschlag von uns, den du ganz einfach in einem eigenen Dokument weiterbearbeiten kannst. Schicke den Brief wenn möglich bitte digital sowohl als PDF als auch im word Format bis spätestens 30. Juni 2017 an Wilhelm.Rauch@baspo.admin.ch.

Briefvorschlag

[Absender: Evtl. Name der Organisation, Name, Vorname, Adresse, PLZ, Ort, E-Mail]

Bundesrat Guy Parmelin
Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS

[Ort, Datum]

Betreff: Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision Sportförderverordnung, Verordnung des VBS über die Sportförderungsprogramme und – projekte, Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport»

Sehr geehrter Herr Bundesrat

Wir wollen weiter Partner von J+S bleiben.
[Wenn du nicht direkt betroffen bist: «Wir wollen dass der Verband XJ/ die Jungschar XJ/ die bisherigen christlichen Verbände weiter Partner von J+S bleiben.» Schreibe kurz, wer du bist und aus welchem Grund du eine Vernehmlassungsantwort schreibst. Bist du J+S-Leiter und persönlich betroffen? Hast du selber an J+S-Angeboten teilgenommen und diese als positiv erlebt? Seid ihr Eltern von Kindern, die J+S-Lager der christlichen Jugendverbände besuchen? ….].

 [Kopiere den folgenden Text in deinen Brief hinein:]

Wir fordern, dass die Anpassung der Sportförderungsverordnung (SpoFöV) Art. 12 Abs. 2bis ohne Ersatz gestrichen wird.

Die Herstellung eines Bezuges der SpoFöV und dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG. SR 446.1) ist nicht zwingend und schwer begründbar. Zudem ist sie unzulässig, da damit das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verletzt wird. Die Unterstützung darf nicht wegen der religiösen Ausrichtung von Organisationen verweigert werden. Die sportliche Betätigung ist unabhängig von der politischen oder religiösen Ausrichtung von Gruppierungen.

Wie die langjährige problemlose Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Jugendverbänden und J+S zeigte, kommt eine kohärente Jugendförderpolitik auch ohne solche konstruierten Verknüpfungen aus.

Art. 50 Abs. 4 (VSpoFöP) kann so abgeändert werden, dass das BASPO die Kaderausbildungen auch direkt finanziell entschädigen kann.

Die Glaubensvermittlung steht in keinem Widerspruch zur gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Gerade weil die betroffenen Verbände christlich motiviert sind, fördern sie das Wohl von Kindern und Jugendlichen ganzheitlich.

[Bringe hier persönliche Beispiel ein, wie du ganzheitliche Förderung erlebt hast: z.B.:

  1. Teile mit, wie du in J+S Angeboten von christlichen Jugendverbänden selber ganzheitlich gefördert wurdest, und warum deine Erlebnisse in Lagern oder auch in den Leiterkursen für dich im Alltag und deinem Beruf nützlich sind. Mögliche Aspekte können sein (entnommen aus: cckj.ch):- Was hast du über dich selber gelernt (Entwicklung der Persönlichkeit)
    – Hast du gelernt, dich konstruktiv in eine Gruppe einzubringen? (Stärkung der sozialen Kompetenz)
    – Was hast du im respektvollen Umgang mit der Natur und der Umwelt gelernt?
    – Was hast du über Vergebung, Nächstenliebe, Gerechtigkeit, Frieden oder den Sinn des Lebens gelernt (Auseinandersetzung mit christlicher Spiritualität)
  2. Betone den Wert der christlichen Kinder- und Jugendarbeit für die Gesellschaft.– Hat dir die christliche Jugendarbeit geholfen, im Beruf, einem Verein, einer Partei oder in der Familie Verantwortung zu übernehmen?
    – Hilft dir die christliche Jugendarbeit, einen gesunden Lebensstil zu führen (Zufriedenheit, Sport, etc.)
    – Bist du gut in die Gesellschaft integriert? Hilfst du anderen, sich zu integrieren (Kinder, Migranten, Menschen mit Behinderungen, alte Menschen etc.)

Evtl. Weitere Argumente (siehe unten)

Du musst dabei nicht möglichst viele Argumente einfügen, sondern nur die, die wirklich zutreffend sind. Wenn du unsicher bist, wende dich an deinen Jugendverband oder an den Jugendbeauftragter der SEA, Andi Bachmann-Roth (abachmann-roth@each.ch).]

Freundliche Grüsse

[Name, Vorname, evtl. Organisation/Verband]

Argumente, die gegen einen Ausschluss der Jugendverbände sprechen

Die Praxis zeigt eine konstruktive Zusammenarbeit

Das BASPO hat aufgrund der intensiven und langjährigen Zusammenarbeit im Sportfach«Lagersport-Trekking» einen direkten Einblick in die praktische Arbeitsweise der betroffenen Jugendverbände. Verantwortliche vom BASPO waren mit deren Arbeit stets zufrieden. Der ehemalige Sportfachleiter Lagersport-Trekking, Reto Züblin schreibt:

«In meiner Aufgabe als Sportfachleiter habe ich intensiv mit christlichen Jugendverbänden zusammengearbeitet. Die Kooperation mit Leitenden aus diesen Verbänden war stets konstruktiv. Die J+S Inhalte wurden von christlichen Verbänden seriös umgesetzt.»

Wir bemängeln, dass diese Praxiserfahrungen im Entscheid nicht berücksichtig wurden. Anhand einer solchen Analyse wäre sichtbar geworden, dass die Praxis der betroffenen Verbände schon immer sehr ganzheitlich war. Das BSV wie auch das BVG, deren Entscheide dem BASPO-Ausschluss zugrunde liegen, haben nie mit Betroffenen gesprochen oder in einem Lager einen Augenschein genommen. Ihrem Entscheid liegt einzig die Analyse schriftlicher Dokumente zugrunde. Diese Schreibtisch-Analyse als einzige Entscheidungsgrundlage auch für den Entscheid des BASPO herbeizuziehen, ist fragwürdig.

Der BASPO-Entscheid basiert auf einer überholten Analyse

Das BSV und das Bundesverwaltungsgericht haben eine Situation aus dem Jahr 2014 beurteilt. Diese Entscheide müssen heute (2017) nicht mehr aktuell sein. Insbesondere, weil die betroffenen Verbände in der Zwischenzeit ihre Ziele und ihre Arbeitsweise in der «Charta christlicher Kinder- und Jugendarbeit» www.cckj.ch festgehalten haben. Dieses Dokument gibt die Praxis der betroffenen Verbände treffend wieder. Darin wird ersichtlich, dass keine Diskrepanz zwischen den Zielen der christlichen Jugendverbände und dem KJFG besteht. Wir erwarten, dass bei der amtlichen Analyse von religiösen Ausrichtungen die eigenen Stellungsnahmen Gehör finden. Das BASPO soll die aktuelle Situation (2017) beurteilen.

Keine weitreichenden Entscheide aufgrund von Ermessensentschädigungen

Verantwortliche im BSV haben immer wieder betont, dass christliche Verbände jederzeit ein neues Gesuch einreichen können. Da das BSV Ermessensentschädigungen ausrichtet (Der Bund kann Finanzhilfe gewähren) werde die Situation jedes Mal neu beurteilt (KJFG Art 6 Abs1 1, Art. 8 Abs. 1. Und Art. 9 Abs. 1). Aus diesem Grund haben erste betroffene Verbände beim BSV bereits wieder Fördergelder beantragt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das BASPO nun einen konsequenteren Ausschluss vollzieht als dies das BSV vorsieht. Wird ein Verband beim BSV wieder als förderungswürdig eingestuft, besteht die Möglichkeit, dass schon sehr bald wieder eine Ungleichbehandlung besteht.

Schweizerinnen und Schweizer befürworten christliche Lager

Eine repräsentative Umfrage aus dem Jahr 2016 macht deutlich, dass die Schweizer Bevölkerung christliche Lager befürwortet. Auch die Idee, diese mit öffentlichen Gelder zu unterstützen wird positiv beurteilt (vgl. SEA-Medienmitteilung). Das Kinder- und Jugendförderungsgesetzt restriktiv zu interpretieren steht daher im Gegensatz zum öffentlichen Interesse.

Es liegen keine zwingenden Gründe für den Ausschluss vor

Es gibt keinen konkreten Anlass für den Ausschluss. Die betroffenen Jugendverbände sind seit Jahrzehnten Partner von J+S, sie haben Schulungsinhalte von Jugend und Sport mitgeprägt und die gemeinsamen Standards vor Ort kompetent umgesetzt. Die Lagersport‐Trekking Fachleitung, Eltern und andere Verantwortliche äussern sich sehr zufrieden über die Arbeit der betroffenen Verbände. Es liegen keine in Art. 32 SpoFöG genannten Gründe vor, die einen Ausschluss rechtfertigen würden. Der Entzug der Berechtigung erfolgte ohne Rechtsgrundlage in diskriminierender Weise.

Unzulässige Pauschalisierung

Es gibt keinen konkreten Anlass für den Ausschluss. Die betroffenen Jugendverbände sind seit Jahrzehnten Partner von J+S, sie haben Schulungsinhalte von Jugend und Sport mitgeprägt und die gemeinsamen Standards vor Ort kompetent umgesetzt. Die Lagersport‐Trekking Fachleitung, Eltern und andere Verantwortliche äussern sich sehr zufrieden über die Arbeit der betroffenen Verbände. Es liegen keine in Art. 32 SpoFöG genannten Gründe vor, die einen Ausschluss rechtfertigen würden. Der Entzug der Berechtigung erfolgte ohne Rechtsgrundlage in diskriminierender Weise.

Verletzung der Religions- und Meinungsfreiheit

Die betroffenen Jugendverbände fordern ihr Recht auf Religions‐ und Meinungsfreiheit ein. Dass der christliche Glaube gegenüber anderen Weltanschauungen negativ beurteilt wird, ist unzulässig und widerspricht unserer schweizerischen Tradition sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 Abs. 2 Bundesverfassung) und der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 Bundesverfassung).

Christliche Jugendverbände bieten kostengünstige Breitensportförderung

Die betroffenen Jugendverbände bieten ein hochstehendes und kostengünstiges Breitensportangebot. Es ist unverständlich, weshalb der Bund diese ganzheitliche Gesundheitsförderung nicht weiterhin unterstützen will.

Eingriff in die Entwicklung und Förderung junger Menschen

Leiter aus christlichen Jugendverbänden können ihre J+S-Tätigkeit und die erworbene Ausbildung im Rahmen von J+S so nicht mehr ausüben. Dieser Ausschluss ist ein Eingriff in die Entwicklung und Förderung dieser jungen Menschen. Andere Leitende werden indirekt ausgeschlossen, da nicht betroffene J+S Lagersport-Trekking Verbände nicht das Interesse haben, Leiter auszubilden, die sie nicht einsetzen können.

Erstellt von den betroffenen J+S-Verbänden. Version vom 5. Mai 2017

Betroffende Verbände: Jungscharen der Evangelisch-methodistischen Kirche EMK und vom Bund Evangelischer Schweizer Jungscharen BESJ, Youthnet der Schweizerischen Pfingstmission, Youthplus der BewegungPlus, die Adventjugend, Ligue pour la lecture de la Bible (LLB), Jeunesse Adventiste, Cycle formation jeunesse (Cyfoje), Grain de Blé, Association Repère

Download
Anleitung Vernehmlassung als word-Dokument

Links
Alles zum «J+S-Fall» im SEA-Dossier

Kontakt
Andi Bachmann-Roth
Jugendbeauftragter SEA
Tel. 079 413 32 09
abachmann-roth@each.ch

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